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Der nachfolgende Artikel ist teilweise überholt. Eine Neufassung ist in Bearbeitung und wird an dieser Stelle veröffentlicht werden.

Viele junge Menschen außerhalb Europas entscheiden sich für ein Studium in Deutschland.

Mit dieser Entscheidung sind sehr viele Vorbereitungsmaßnahmen verbunden, die Sie als international Studierender zu treffen haben. Dieser Beitrag stellt einige Informationen für Sie als Interessenten bereit, die jedoch  keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Nach deutschem Recht kann einem ausländischen Studenten oder Studienanwärter  zum Zwecke des Studiums eine Aufenthaltserlaubnis  gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz erteilt werden. Da das Gesetz hier ausdrücklich von „können“  spricht, ist der Ausländerbehörde Ermessensspielraum eingeräumt worden; sie kann im Sinne des Rechtsstaates werten und dann entscheiden. Für Sie als ausländischen Studenten besteht damit kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich ein Anspruch auf eine „faire Prüfung und Beurteilung Ihres Falles.“

Umso wichtiger ist es für Sie als Interessenten, konstruktiv an dieser Entscheidung mitzuwirken.

Im Folgenden sollen einige wichtige Eckpunkte für diese Mitwirkung genannt werden.

Studentenvisum

Alle internationalen Studierenden brauchen ein Einreisevisum, es sei denn, sie sind Bürger der EU oder der folgenden Staaten: Andorra, Australien, Honduras, Island, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Liechtenstein, Monaco, Neuseeland, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der USA. Bürger dieser Staaten sind privilegiert und benötigen nur eine Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken. Vorgenannte Aufenthaltsgenehmigung ist innerhalb von drei Monaten nach Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

Alle anderen international Studierenden benötigen vorstehend erwähntes Einreisevisum. Dem Visaverfahren kommt daher eine zentrale Bedeutung zu.

Nach geltendem Recht besteht ein eigenständiges Visaregime, es wird streng zwischen den Visatypen getrennt.  Daher ist es stets angezeigt, mit dem richtigen Visum einzureisen. Ein Touristenvisum kann nicht in ein Visum zum Zwecke des Studiums umgewandelt werden, da das Touristenvisum nur zu einem Kurzaufenthalt berechtigt.

Ihr Visum zum Zwecke des Studiums müssen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland beantragen. Bereits hier haben Sie mit Ihren Zeugnissen und anderen Dokumenten nachzuweisen, dass Sie die Voraussetzungen für ein Studium in Deutschland erfüllen.

  1. Zulassungsbescheid einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung

Die wichtigste Voraussetzung für ein Einreisevisum ist der Zulassungsbescheid Ihrer Hochschule, diesen zu erlangen, ist in der Praxis nicht selten mit verschiedenen Problemen behaftet. Ihre Abschlusszeugnisse müssen nach hiesiger Wertung den deutschen Hochschulzugangsberechtigungen vergleichbar sein. Wenn dies der Fall ist, erhalten Sie eine Hochschulzugangsberechtigung (HZB). Diese Hochschulzugangsberechtigung ist die Grundvoraussetzung für den Zulassungsbescheid Ihrer Hochschule und kann Ihnen einen allgemeinen Zugang für alle Studiengänge verschaffen oder je nach Vorbildung fachgebunden sein, d. h. Sie können nur bestimmte, mit Ihrer Vorbildung kongruente Studiengänge belegen.

Möglicherweise ist aufgrund Ihrer Vorbildung ein direkter Zugang zu einer deutschen Hochschule überhaupt nicht möglich. Dann könnte sich für Sie der Weg über ein deutsches Studienkolleg ergeben, d.h. Sie müssten zunächst Vorbereitungskurse an einem Studienkolleg absolvieren und dann eine Feststellungsprüfung ablegen. Soweit Sie diese Prüfung bestehen, ergibt sich eine direkte Hochschulzugangsberechtigung in Ihrem Fachbereich.

Bei einem Studienkolleg handelt es sich um eine Bildungseinrichtung, die den ausländischen Studierenden einen Übergang in die deutsche Hochschulkultur bereitet. Mit gezielten Vorbereitungskursen durch qualifizierte Lehrkräfte werden ausländische Studenten für den Hochschulbesuch in Deutschland geschult. Es werden beispielsweise sogenannte M-Kurse für medizinische, biologische und pharmazeutische Studiengänge oder sogenannte T-Kurse für mathematische, naturwissenschaftliche oder technische Studiengänge angeboten.

Der Zugang zu einem Studienkolleg hängt aber von einer Aufnahmeprüfung zur Feststellung der Deutschkenntnisse ab. Die Zulassung zu einem Studienkolleg reicht für ein Visum aus. Für die Studienkollegs müssen Semesterbeiträge zwischen 50 und 200 Euro gezahlt werden.

Da die Studienkollegs in NRW abgeschafft wurden, muss die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfungen dort entweder in Eigenregie erfolgen oder bei einem kommerziellen Anbieter, was jedoch kostspielig ist. Eine externe Feststellungsprüfung kann weiterhin in NRW abgelegt werden, wobei Anträge auf Zulassung zur Feststellungsprüfung an die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 48, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf zu richten sind.

Am Beispiel Iran soll erläutert werden, welche Besonderheiten sich hinsichtlich einer Hochschulzugangsberechtigung für einen ausländischen Studierenden ergeben können.

  • Beispiel 1: Ein iranischer Studienanwärter verfügt über das Abschlusszeugnis einer dreijährig besuchten Sekundarschule und über den Nachweis eines abgeschlossenen Pre-University-Course (ab 2011). Die Sekundarschule hat er mit der mindestens erforderlichen Gesamtnote von 15 Punkten abgeschlossen. Der Studienanwärter hat bisher keine Studienzeiten im Iran absolviert.

    Für den vorgenannten Studierenden besteht eine Zugangsberechtigung zu einem deutschen Studienkolleg. Dieser Zugang ist fachgebunden und hängt vom Schwerpunkt der bisherigen Ausbildung ab.

  • Beispiel 2: Eine iranische Studierende verfügt über das Abschlusszeugnis einer dreijährigen Sekundarschule und über den Nachweis eines abgeschlossenen Pre-University-Course (ab 2011). Die Sekundarschule hat sie mit 18 Punkten abgeschlossen, also mit einem besseren Ergebnis als erforderlich. Überdies kann sie noch ein erfolgreiches Studienjahr im Iran nachweisen.

    Die Studentin hat damit direkten Zugang zu einer deutschen Hochschule, natürlich in der eingeschlagenen Fachrichtung.

  • Beispiel 3: Eine iranische Studienanwärterin hat ein Abschlusszeugnis über eine vierjährig absolvierte Sekundarschule sowie den Nachweis über die bestandene interuniversitäre Hochschulaufnahmeprüfung. Allerdings hat die Studentin in ihrem Heimatland noch kein Studium aufgenommen.

    Hier ergibt sich wie im ersten Beispiel ein fachgebundener Zugang zum Studienkolleg.

  • Beispiel 4: Ein iranischer Student hat im Iran eine vierjährige Sekundarschule abgeschlossen und die interuniversitäre Hochschulaufnahmeprüfung bestanden. Er kann zudem noch ein erfolgreiches Studienjahr in seiner Heimat nachweisen.

    Für diesen Studenten ergibt sich ein direkter fachgebundener Zugang zu einer deutschen Hochschule.

Wie Sie aus den Beispielen ersehen können, ergeben sich vielfältige Fallkonstellationen, die für den ausländischen Studierenden nicht leicht einsehbar sind.

Denken Sie daran, sich rechtzeitig um einen Studienplatz zu bewerben. Wollen Sie zum Wintersemester Ihr Studium beginnen, müssen Sie sich in der Regel spätestens bis zum 15. Juli bewerben. Für einen Studienbeginn im Sommersemester dient üblicherweise der 15. Januar als Befristung.

Selbstverständlich können im Einzelfall zusätzliche Erfordernisse auftreten, beispielsweise andere Fristen, zusätzlich erforderliche Prüfungen oder ein hoher Notendurchschnitt. Hierzu sollten Sie Rat und Informationen einholen.

Neben der Zulassung seitens einer deutschen Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung sind weitere Voraussetzungen zur Visumserlangung unerlässlich.

  1. Finanzierungsnachweis

Mit dem Finanzierungsnachweis weisen Sie nach, dass Sie Ihr Studium in Deutschland finanzieren können. Nach § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz muss der Lebensunterhalt gesichert sein.  Für das erste Jahr in Deutschland müssen die Lebenshaltungskosten vollständig finanziert sein. Gegenwärtig werden üblicherweise  7.908 Euro Einkommen oder Vermögen für das erste Jahr verlangt, also 659 Euro pro Monat. Es können aber auch höhere Nachweise verlangt werden, daher sollten Sie sich bei der deutschen Botschaft Ihres Landes eingehend erkundigen. Im Allgemeinen sind folgende Varianten zugelassen:

  • Ausreichende Einkommens- und Vermögensnachweise der Eltern werden vorgelegt.
  • Eine Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet sich gegenüber der Ausländerbehörde, die Kosten für Sie zu übernehmen nach § 68 Aufenthaltsgesetz.
  • Ein Sicherheitsbetrag wird auf ein gesperrtes Konto eingezahlt.
  • Sie erhalten ein Stipendium eines anerkannten Stipendiengebers.
  • Sie erhalten eine Förderung nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Die deutsche Botschaft in Teheran akzeptiert nur:

  1. einen Nachweis über den Gegenwert von mindestens 7.908 Euro Bankguthaben im Iran auf den eigenen Namen. Hiernach wird die Auflage erteilt, den Betrag bei Einreise bar mitzuführen und nach Ankunft in Deutschland ein Sperrkonto einzurichten.
  2. eine Verpflichtungserklärung einer in Deutschland lebenden Person, die nicht älter als 6 Monate ist sowie den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der sich verpflichtenden Person, die mit ihrer Erklärung eine voll umfängliche Kostenhaftung eingeht.
  3. ein Nachweis über ein Stipendium aus deutschen bzw. europäischen öffentlich-rechtlichen Mitteln oder des iranischen Ministeriums für Bildung und Forschung.

Auch zu diesem Punkt ergibt sich das Erfordernis sorgfältiger Planung. Vor allem sollten Sie Ihr Geld für Semestergebühren und Semesterbeiträge einplanen. Die meisten Hochschulen in Deutschland verlangen für das Erststudium keine Studiengebühren, sondern lediglich Einschreibe-oder Verwaltungsgebühren, die in etwa bei 50-80 Euro liegen. Die Studenten haben zudem die Möglichkeit ein Semesterticket zu erwerben, die Konditionen können jedoch von Hochschule zu Hochschule differieren. Bei einigen Hochschulen können die Kosten der Einschreibung deutlich höher ausfallen, hier sollten Sie im Vorfeld Informationen einholen.

  1. Krankenversicherung

In Deutschland gibt es die Vorschrift, für die Einschreibung an einer Hochschule eine ausreichende Krankenversicherung vorzuweisen. Bereits in Ihrem Herkunftsland müssen Sie eine in Deutschland anerkannte Krankenversicherung abschließen. Lassen Sie sich hierzu bei Ihrer Versicherung in Ihrem Heimatland beraten. Diese kann Sie in der Regel auch darüber informieren, ob und welche diesbezüglichen Abkommen zwischen Deutschland und Ihrem Herkunftsland bestehen.  Für einen ggfls. anstehenden späteren Wechsel in deutsche Krankenversicherung nehmen Sie den Rat des Deutschen Studentenwerkes in Anspruch. Vorsicht bei privaten Krankenversicherungen! In Deutschland ist der Wechsel von einer privaten Versicherung in eine gesetzliche Krankenversicherung regelmäßig ausgeschlossen.

  1. Reisepass

Zu den notwendigen Unterlagen für die Visumsbeantragung gehört ein gültiger Reisepass.

  1. Deutschkenntnisse

Da die Studiengänge in Deutschland überwiegend auf Deutsch abgehalten werden, müssen internationale Studienbewerber über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Sie als ausländischer Student oder Studienanwärter müssen daher in der Regel vor der Einschreibung eine deutsche Sprachprüfung ablegen. Es gibt zwei unterschiedliche Prüfungen, mit denen man die deutschen Sprachkenntnisse belegen kann. Das ist zum einen „Die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“( DSH) und zum anderen „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF).

Die DSH-Prüfung kann man nur in Deutschland ablegen; diese Prüfung wird von vielen Hochschulen angeboten. TestDaF kann man vielerorts schon im Heimatland an den Goethe-Instituten absolvieren, diese Prüfung wird in über 90 Ländern der Welt angeboten. Selbstverständlich sind beide Prüfungen gebührenpflichtig.

Es gibt die Möglichkeit ein Visum zum Besuch eines Sprachkurses zu erhalten. Hierfür benötigen Sie die Bestätigung einer deutschen Sprachschule, dass Sie sich zu einem Sprachkurs mit mindestens 20 Unterrichtsstunden in der Woche angemeldet haben.

Aber Vorsicht! Ein solches Sprachkursvisum berechtigt nur zum Besuch eines Sprachkurses und kann in der Regel nicht in ein Visum zum Zwecke des Studiums umgewandelt werden.

Soll der Sprachkurs also als studienvorbereitende Maßnahme besucht werden, müssen Sie dies bei der Beantragung ausdrücklich klarstellen. Sie erstreben dann ein Visum zum Zwecke des Studiums.

  1. Visum zur Studienbewerbung

Wenn Sie noch keine Zulassung von einer deutschen Hochschule erhalten haben, können Sie ein Studienbewerbervisum beantragen. Dies ist möglich, wenn Sie grundsätzlich die Voraussetzungen mitbringen, die Sie zum Studium an einer deutschen Hochschule oder zum Besuch eines Studienkollegs berechtigen. Das Studienbewerbervisum wird in der Regel für drei Monate ausgestellt und kann maximal um sechs Monate verlängert werden. Allerdings sind Sie gehalten, innerhalb dieser Frist nachzuweisen, dass Sie eine Zulassung zum Studium an einer deutschen Hochschule oder einen Zugang zu einem Studienkolleg erlangt haben. Auch die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Deutschkurs ist als Nachweis zulässig.

Abschließend sei nochmals der Appell an Sie gerichtet, sich rechtzeitig bei der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland oder dem zuständigen deutschen Konsulat über die für Ihren Fall zu erfüllenden Bedingungen zu informieren, da es für jedes Land eigene Bestimmungen gibt. Bei Bedarf steht Ihnen die Kanzlei Wanaki  selbstverständlich mit Rechtsrat gerne zur Seite.

 

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